Der Lotto Kiosk
01.01.2009 Mit Beginn des Jahres des Jahres 2009 ist durch Inkrafttreten der
Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrages das Anbieten von Glücksspielen über das
Internet verboten . Diese gesetzliche Neuregelung wird zur Zeit gerichtlich
angefochten . Bis zur gerichtlichen Entscheidung muß aus diesem Grund
der Lottokiosk vorläufig geschlossen bleiben .
Mehr zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Information zu den Themen Glücksspielstaatsvertrag, Glücksspielmonopol, Werbeverbot (insbes. Internet) für Glückspiel, Lotterie, Wetten, Sportwetten, Lotterien, Sportwetten.
In der Bundesrepublik Deutschland besteht eine staatliche Verfügungsgewalt über öffentlich zugängliche Spiel um Vermögenswerte, also Lotterien, Wetten, Sportwetten etc. Die landläufige Bezeichnung hierfür ist "Glückspielmonopol". Der Begriff des Monopols ist allerdings nicht ganz korrekt, da die Gesetzgebungskompetenz im Glückspielrecht in Deutschland bei den einzelnen Bundesländern liegt und somit im Rahmen des föderalistischen Systems für den Gesamtraum "Deutschland" vielfältige Regelungen aufweist.
Dieses staatliche "Quasimonopol" (Gesetzliche Vorgaben, staatliche Kontrolle, Lizenzvergabe etc.) wird u. a. mit der Verantwortung zur Eindämmung von Wett- und Glücksspielsucht begründet. In diesem Zusammenhang ist auch das vor einiger Zeit erlassene Werbeverbot für solche Angebote, insbesondere im Internet, zu sehen.
Logischerweise gingen privaten Anbieter/Wettvermittler gegen diese Einschränkungen inklusive dem "Glückspielmonopol" vor und sahen dies als Verstoß gegen EU-Recht (Dienstleistungsfreiheit) an. Das Bundesverfassungsgericht erließ Vorgaben, dass die Bundesländer einen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) zu schliessen hätten. Dieser wurde entsprechend beschlossen und wurde zum 01.01.2008 wirksam.
Am 14. Oktober 2008 befasste sich das Bundesverfassungsgericht erstmals mit den neuen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV). Nach Auffassung des Gerichts sind die Vorschriften des GlüStV und insbesondere das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) sowie die hierzu getroffene Übergangsbestimmung für das Jahr 2008 (§ 25 Abs. 6 GlüStV) zumutbar und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden Europarechtlich ist ein Glücksspielmonopol umstritten, allerdings hat der EU-Gerichtshof bereits in einem konkreten Urteil Kriterien aufgestellt, die ein staatliches Glücksspielmonopol rechtfertigen können.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 zu den Regelungen des GlüStV:
